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Weltbund für Erneuerung der Erziehung (WEE)
- Deutschsprachige Sektion e.V.
http://www.wef-wee.net
Heidelberg

Section of the
World Education Fellowship-International
http://www.wef-international.org/London



SATZUNG 2018


§ 1


Name, Sitz und Zweck

  1. Die Vereinigung führt den Namen "Weltbund für Erneuerung der Erziehung Deutschsprachige Sektion e.V.", abgekürzt "WEE", und hat ihren Sitz in Heidelberg.
    Sie entfaltet ihre Tätigkeit vor allem in der Bundesrepublik Deutsch­land, in Österreich sowie in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz und strebt darüber hinaus Kontakte zu pädagogischen Persönlichkeiten und Einrichtungen anderer Länder an. Sie ist eine Sektion der NGO Weltorganisation "World Education Fellowship-International", deren Zentrale sich in London befindet, zurzeit: 20 Melrose Road, Merton Park, London SW19 3HG, England.
  2. Der WEE soll den um eine zeitgemäße reformorientiert-bil­dungs­wissenschaftliche Forschung und pädagogische Praxis bemühten Kreisen im deutschsprachigen Raum als Dachorganisation dienen. In diesem Rahmen fördert die Sektion den Austausch reflexiv-moderner Ideen und die Erprobung neuer Wege der Bildung und Erziehung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung i.S.d. § 52 Abs. 2 der AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch pädagogische Veranstaltungen, wissenschaftliche Foren und die Herausgabe von Rundbriefen.

§ 2


Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person (Einzelmitglied) und jede juristische Person (korporatives Mitglied) - auch außerhalb des deutschsprachigen Raumes - werden, soweit sie sich zu den Zielen des WEE bekennen und ihn zu fördern bereit sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bankeinzugsermächtigung erworben und durch ein Mitglied des Vorstands bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung - mindestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres,
    3. durch Ausschluss seitens eines mehrheitlich gefassten Vorstands­beschlusses, wogegen Berufung beim Präsidenten (m/w) und Revision nach nochmaliger Beratung möglich ist.
  4. Ehrenmitgliedschaft
    Personen, die sich besondere Verdienste um den WEE erworben haben, können durch Präsidiumsbeschluss zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  5. Beitrag
    Die Mitglieder zahlen jährliche Beiträge, deren Höhe das Präsidium vorschlägt und deren Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erfolgen muss. Stand 2017: Einzelmitglieder 30,00 €, Korporationen 50,00 €.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3


Organe des WEE

  1. Vorstand

    1. Präsident (m/w) = enger Vorstand,
    2. Vizepräsident (m/w) im Bedarfsfall auf besonderen Vorschlag durch den Präsidenten (m/w) = enger Vorstand,
    3. Geschäftsführer und Schatzmeister (m/w) = enger Vorstand, zugleich Stellvertreter des Präsidenten (m/w), so kein Vizepräsident (m/w) auf Vorschlag des Präsidenten (m/w) gewählt wurde,
    4. Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Medien (m/w) = erweiterter Vorstand,
    5. Beirat für besondere Aufgaben (m/w) im Bedarfsfall, auch innerhalb der Wahlperiode, ohne Stimmrecht im Vorstand auf besonderen Vorschlag durch den Präsidenten (m/w), Berufung auch ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung möglich = erweiterter Vorstand ohne Stimmrecht.

  2. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung als beschließendes Organ besteht aus den Ehrenmitgliedern und Mitgliedern. Eilentscheidungen durch den Vorstand sind möglich.

§ 4


Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des WEE nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (m/w).
  3. Das Präsidium (= enger Vorstand) besteht ausschließlich aus dem Präsidenten (m/w) sowie Vizepräsidenten (m/w), so gewählt. Der Präsident (m/w) ist Vorstand im Sinne § 26 BGB.
    Der erweiterte Vorstand kann auf Berufung durch den Präsidenten (m/w) durch ehrenamtliche Beiräte (m/w) erweitert werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitglieder­versammlung für mindestens 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat (m/w) ohne Stimmrecht bedarf keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Der Präsident (m/w) führt im Auftrag des Vorstandes den Schrift­verkehr, ist zuständig für Einladungen zu Sitzungen der Gremien, verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und Mahnungen sowie für den jährlichen Kassenbericht/Jahresbudget. Er hat die Leitungskompetenz und Verantwortung für den WEE, ist zuständig für die Festlegung von Richtlinien in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht; Vertretung des WEE nach innen und außen; Koordination der Vorstandsarbeit; Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen; Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen des Vorstands; Verwaltung des Vermögens, Einbringen von Planungen sowie Programmen, Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen der Mitglieder­versammlung. Er führt die Mitgliederkartei gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  6. Der Geschäftsführer und Schatzmeister (m/w) ist in Absprache mit dem Präsidenten (m/w) zuständig für: Durchführung der Beschlüsse des Vorstands, Schrift-, Protokollführung, Erstellung von Statistiken, Berichten, Analysen, Anträgen, Terminwesen, überprüfung der Einnahmen/Ausgaben, Verwaltung des Vermögens. Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Mitgliederkartei.
  7. Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Medien (m/w) pflegt in Absprache mit dem Präsidenten (m/w) die Kontakte zum WEF sowie dessen anderen Sektionen und ist zuständig für die Vertretung des WEE nach innen und außen. Ihm obliegen auch die Publikationen sowie das Einbringen von Planungen und Programmen.

§ 5


Mitgliederversammlung

Die in der Regel aller drei Jahre - im Bedarfsfalle auch früher oder bis zu einem Jahr später - stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstands für mindestens 3 Jahre,
  2. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über das Geschäftsjahr (der Zeitraum zwischen den zwei Mitglieder­versammlungen, HGB) durch den Präsidenten (m/w),
  4. Entgegennahme des Kassenberichtes über das Geschäftsjahr durch den Präsidenten (m/w),
  5. Abberufung des Vorstands innerhalb der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit
  6. Entscheidung über die Höhe des Mitgliederbeitrages
  7. Entscheidung über das vom Vorstand vorgelegte Programm
  8. Entscheidung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
  9. Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (m/w).
  10. Ein Beschluss über Satzungsänderungen erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen de Hälfte der Mitglieder einzuberufen.
  12. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Präsidenten (m/w) und im Bedarfsfall durch den Geschäftsführer (m/w) mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  13. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des Finanzamtes Heidelberg notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.
  14. Der Vorstand erhält die Möglichkeit, eine Meinungsbildung oder Entscheidung der Mitglieder anstatt durch eine Mitglieder­versammlung durch ein Umlaufverfahren (Mitgliederentscheid) zu ermitteln. Das gilt im Ausnahmefall auch für die ordentliche Mitglieder­versammlung.

§ 6


Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer (m/w) haben jederzeit Einsicht in die Einnahmen und Ausgaben des WEE. Sie empfehlen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands. Sie werden in der Regel von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers (m/w) kann der Vorstand in Eilentscheidung einen neuen Rechnungsprüfers (m/w) bestimmen.

§ 7


Niederschrift

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten (m/w) oder Vertretung im Amt sowie vom Protokollführer (m/w) zu unterzeichnete Niederschrift zu verfassen.


§ 8


Einnahmen und Vermögen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO) Anlage 1 zu § 60 JStG 2009, gültig ab 25.12.2008.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 9


Auflösung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur eine eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von 14 Tagen einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
  2. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vermögen einer von dieser Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands zu bestimmenden Bildungseinrichtung zu.
  3. An die Mitglieder darf im Falle der Auflösung kein Vermögen verteilt werden.

§ 10


Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des WEE.



Heidelberg, den 28. 03. 2018

Der Vorstand des WEE

gez. Gerd-Bodo v. Carlsburg gez. H. Wehr gez. Jürgen Göndör
(Unterschrift)(Unterschrift)(Unterschrift)
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gerd-Bodo v. Carlsburg
Präsident
Dr. Helmut Wehr
Geschäftsführer u. Schatzmeister
Jürgen Göndör
Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Medien